Krankenversicherung
Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschulen sind grundsätzlich während des Studiums krankenversicherungspflichtig.
Weitere Infos unter www.stwhh.de und auf der Website www.study-in-germany.de
1. Einschreibung/Immatrikulation – Informationen für Studienanfänger*innen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Studierende versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschulen eingeschrieben sind. Um an der Hochschule für bildende Künste Hamburg (HFBK Hamburg) immatrikuliert zu werden, müssen Sie daher entweder gesetzlich krankenversichert sein oder sich von einer gesetzlichen Krankenversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Der Versicherungsstatus (gesetzlich versichert bzw. befreit) wird den Hochschulen von den gesetzlichen Krankenkassen über ein elektronisches Meldeverfahren übermittelt. Sie müssen daher nach Erhalt des Zulassungsbescheids so schnell wie möglich Kontakt mit einer gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen und sich dort entweder studentisch versichern oder sich befreien lassen, damit Ihr Versicherungsstatus an die HFBK Hamburg gemeldet wird. Erfolgt keine Meldung über den Versicherungsstatus an die HFBK Hamburg, können Sie nicht immatrikuliert werden und erhalten keine Semesterunterlagen.
Für die Mitteilung des Versicherungsstatus an die HFBK Hamburg benötigen die Krankenkassen ggf. die Absendernummer der HFBK Hamburg: H0003259.
Allgemeine Informationen zur Krankenversicherung
Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht
- Wenn Sie durch die Einschreibung studentisch krankenversicherungspflichtig werden, können Sie sich unter bestimmten Bedingungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Meldung der Befreiung von der Versicherungspflicht kann durch jede gesetzliche Krankenkasse erfolgen.
- Private Krankenversicherung: Wenn Sie (z.B. über ein Mitversicherung über die Eltern) privat krankenversichert bleiben möchten, können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt auch für beihilfeberechtigte Personen oder Personen, die freie Heilfürsorge bzw. Truppenversorgung genießen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit einer gesetzlichen Krankenversicherung auf, damit eine Meldung über die Befreiung an die Universität Hamburg gesendet wird
- Über 30 Jahre alt: Wenn Sie über 30 Jahre alt sind, gilt für Sie keine studentische Versicherungspflicht aufgrund der Einschreibung. Sie können sich daher aufgrund Ihres Alters von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit einer gesetzlichen Krankenversicherung auf, damit eine Meldung über die Befreiung an die Universität Hamburg gesendet wird.
- Europäische Krankenversicherung: Wenn Sie in einem anderen europäischen Land krankenversichert sind, kann dies die Versicherung in Deutschland ersetzen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung auf, damit eine Meldung über die Befreiung an die HFBK Hamburg gesendet wird.
Bitte lassen Sie sich bei der gesetzlichen Krankenkasse vor Ausstellung der Befreiung ausführlich über die Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht beraten, denn wenn Sie die Befreiung in Anspruch nehmen, gilt sie für die gesamte Dauer des Studiums und kann nicht widerrufen werden.
Information für internationale Studierende
- Studierende, die in einem europäischen Land krankenversichert sind, sind in der Regel von der Versicherungspflicht befreit. Bitte wenden Sie sich an eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung, um sich die Befreiung bestätigen zu lassen.
- Reisekrankenversicherungen bieten keinen ausreichenden Versicherungsschutz für ein Studium in Deutschland. Schließen Sie daher keinesfalls eine Reisekrankenversicherung für die Dauer Ihres Studienaufenthaltes ab, diese Versicherungsart ist für ein Studium in Deutschland nicht ausreichend.
- Bitte achten Sie grundsätzlich darauf, dass Ihre Krankenversicherung Sie gegen alle Krankheitsrisiken absichert, da die Behandlungskosten in Deutschland hoch sind und privat gezahlt werden müssen, wenn die Versicherung sie nicht übernimmt. Bei Fragen zum Krankenversicherungsschutz in Deutschland wenden Sie sich bitte an das Beratungszentrum Soziales & Internationales
- Internationale Studierende, die sich aktuell noch im Ausland befinden und eine gültige Krankenversicherung erst in Deutschland abschließen können, können die Meldung der Versicherung nach der Ankunft in Deutschland, spätestens bis zum 15.10. e.J. nachholen.
- Falls Sie bereits für die Beantragung eines Visums einen Krankenversicherungsnachweis benötigen, so haben Sie die Möglichkeit, zunächst nur für die ersten drei Monate Ihres Aufenthalts eine Krankenversicherung abzuschließen. Nach Ihrer Ankunft in Hamburg schließen Sie dann eine Krankenversicherung für das Studium ab.
Bitte beachten Sie, dass Sie jede Form der Krankenversicherung, bei der es sich nicht um eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung handelt, von einer gesetzlichen Krankenkasse prüfen lassen müssen. Bietet Ihre Krankenversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz für ein Studium in Deutschland, kann jede deutsche gesetzliche Krankenkasse eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht melden.
2. Informationen für Studierende
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Studierende versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschulen eingeschrieben sind.
Der Austausch des Versicherungsstatus (gesetzlich versichert bzw. befreit) findet zwischen der HFBK Hamburg und den gesetzlichen Krankenkassen über ein elektronisches Meldeverfahren statt.
Wenn sich Ihr Versicherungsverhältnis während Ihres Studiums an der HFBK Hamburg ändert oder Sie die Krankenkasse wechseln, dann müssen Sie uns keine Nachweise in Papierform einreichen. Bitte wenden Sie sich direkt an ihre gesetzliche Krankenkasse. Für die Mitteilung des Versicherungsstatus benötigt ihre Krankenkasse ggf. die Absendernummer der HFBK Hamburg. Diese lautet: H0003259.
Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Krankenkassen durch das elektronische Meldeverfahren die HFBK Hamburg darüber informiert, wenn Sie Ihren Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse nicht nachgekommen sind (z.B. ausstehende Beitragszahlungen) und damit keinen gültigen Krankenversicherungsschutz haben. Wenn Sie sich nicht umgehend um die Angelegenheit kümmern, kann ein nicht vorhandener Krankenversicherungsschutz zur Exmatrikulation führen.
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