HFBK Hochschule für bildende Künste Hamburg
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Rückwirkende Informationen zu den
allgemeinen Studiengebühren ab WS 2008/2009

Die Studienfinanzierung in Hamburg wurde seinerzeit neu gestaltet.

Ab dem WS 2008/2009 beträgt die Höhe der pro Semester durch die Studierenden zu zahlenden Allgemeinen Studiengebühren 375,00 €. Damit reduziert sich der bislang erhobene Gebührenbetrag ab dem Wintersemester 2008/2009 um 125,00 € pro Semester. Im Hinblick auf den Gebührenbetrag entfaltet die Gesetzesänderung keine Rückwirkung für die vergangenen gebührenpflichtigen Semester. Hierdurch bleibt es für das SS 2007, das WS 2007/2008 und SS 2008 bei Studiengebühren in Höhe von jeweils 500,00 €.

Verfahren zur Gebührenerhebung

Die Allgemeine Studiengebühr wird unabhängig von den Semesterbeiträgen in einem gesonderten Verfahren erhoben. Semesterbeitrag und Studiengebühr sind deshalb in zwei einzelnen Überweisungen auf unterschiedliche Konten zu entrichten.

Warten Sie bitte stets den Gebührenbescheid zur Allgemeinen Studiengebühr ab, bevor Sie den Gebührenbetrag in Höhe von 375,00 € an die HFBK überweisen!

1. Gebührenbescheid

Immatrikulierte bzw. zurückgemeldete Studierende erhalten innerhalb des gebührenpflichtigen Semesters einen Gebührenbescheid, durch den eine Zahlungsfrist von einem Monat eingeräumt wird.

2. Zahlungsfrist von einem Monat oder Antrag auf Stundung

Innerhalb von einem Monat ist der Betrag in Höhe von 375,00 € auf das im Gebührenbescheid angegebene Konto zu überweisen.

Alle Studierenden, die nach § 6c HmbHG stundungsberechtigt sind, können durch Rücksendung eines mit dem Gebührenbescheid zugesandten Erklärungsvordrucks die Inanspruchnahme einer Stundung der Gebührenforderung geltend machen. Der Stundungsantrag ist innerhalb der Zahlungsfrist zu stellen.

Studierende, die aufgrund des Ablaufs ihrer Regelstudienzeit zzl. zwei Semester nicht mehr nach § 6 c HmbHG stundungsberechtigt sind, können eventuell eine Härtefallstundung nach den Voraussetzungen des § 59 LHO beantragen.

Ausländische Studierende, die nicht bereits nach § 6 c HmbHG stundungsberechtigt sind, und ihr 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können gegebenenfalls unter anderen Voraussetzungen eine Stundung beantragen.

3. Befreiungsgründe

Soweit Sie einen der im Gesetz vorgesehenen Befreiungstatbestände geltend machen wollen, ist kein Widerspruch erforderlich! Sie müssen lediglich innerhalb eines Monats ab Erhalt des Gebührenbescheides den entsprechenden Antrag stellen. Ein Antragsformular finden Sie rechtzeitig zum Versendungstermin des Gebührenbescheides auf dieser Homepage. Im Falle einer ordnungsgemäßen Antragstellung muss, solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, die Studiengebühr ebenfalls nicht gezahlt werden. Die gesetzlichen Befreiungstatbestände sind weiter unten aufgeführt.

4. Widerspruchsfrist gegen den Gebührenbescheid innerhalb der Monatsfrist

Innerhalb eines Monats nach Eingang des Gebührenbescheides kann gegen den Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt werden. In einem Widerspruch können Sie sich entweder grundsätzlich gegen den Gebührenbescheid wenden oder Tatsachen mitteilen, aufgrund derer Sie von der Gebührenpflicht von Gesetzes wegen auszunehmen sind (z.B. Beurlaubung). Grundsätzlich hat der Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid keine aufschiebende Wirkung, so dass mit Gebührenerhebung eine fristgemäße Zahlung zu erfolgen hat. Die HFBK hat sich aber dazu entschieden, zunächst eine aufschiebende Wirkung zu Gunsten der Studierenden anzunehmen, die Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen. Hierdurch wird die Fälligkeit der Zahlung des Gebührenbetrages für die Dauer des Widerspruchsverfahrens hinausgezögert.

Nach Prüfung des Widerspruchs ergeht entweder ein Abhilfebescheid (Aufhebung des Gebührenbescheides und damit Befreiung des Studierenden von der Gebührenpflicht) oder eine zurückweisende Entscheidung (Aufrechterhaltung der Gebührenforderung und Zurückweisung des Widerspruchs).

Der Abhilfebescheid oder die zurückweisende Entscheidung beenden das Widerspruchsverfahren. Mit der zurückweisenden Entscheidung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder und die Studiengebühr ist dann umgehend zu zahlen. Darüber hinaus ist ein zurückgewiesener Widerspruch gebührenpflichtig. Je nach Aufwand im Widerspruchsverfahren beträgt die Gebühr zwischen 50,00 € und 350,00 €.

"Nachgelagerte Zahlung" durch Stundungsmöglichkeit auf Antrag

Mit Inkrafttreten der neuen Fassung des HmbHG besteht für die meisten Studierenden die Möglichkeit, den Studiengebührenbetrag auf Antrag für die Dauer des Studiums zinsfrei stunden zu lassen. Weil betreffende Studierende die Allgemeine Studiengebühr nach Inanspruchnahme einer Stundung die Gebühren faktisch erst nach ihrem Studium entrichten, wird in diesem Zusammenhang auch von "nachgelagerten Studiengebühren" gesprochen.

Stundung nach § 6 c HmbHG

Die Stundung der Gebührenforderung nach § 6 c HmbHG kann für folgende Studierende vorgenommen werden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Regelstudienzeit nicht um mehr als zwei Semester überschritten ist:

  • Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Wirtschaftsraum
  • Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 genießen
  • heimatlose Ausländer
  • Ausländer und Staatenlose, die ihr Zeugnis der Hochschulreife in Deutschland erworben haben

Ausnahmefälle nach dem Studienfinanzierungsgesetz

§ 6 b Abs. 4 Nr. 1 Doktoranden
Von der Gebührenpflicht (...) sind Studierende ausgenommen, die als Doktorandinnen oder Doktoranden immatrikuliert sind.

§ 6 b Abs. 4 Nr. 2 Beurlaubungen
Von der Gebührenpflicht (...) sind Studierende ausgenommen, die beurlaubt sind. Ein Urlaubssemester ist im Servicebüro vor Zahlung des Semesterbeitrages zu beantragen. Dort erhalten Sie auch die Auskünfte zu den Voraussetzungen eines Urlaubssemesters.
Hinweis: Während eines Urlaubssemesters können keine Leistungsnachweise erbracht werden.

§ 6 b Abs. 4 Nr. 5 Austausch- / Programmstudierende
Von der Gebührenpflicht (...) sind Studierende ausgenommen, die als Austausch-/Programmstudierende im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren.

Die nachfolgenden Ausnahmeregelungen betreffen nur Studierende, die bereits die Regelstudienzeit + 2 Semester überschritten haben:

§ 6 b Abs. 5 Nr. 1 Kindeserziehung
Die Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr kann auf Antrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides zu einer Ausnahme von der Studiengebührenpflicht führen, soweit betreffende Studierende die Regelstudienzeit zuzüglich 2 Semester bereits überschritten haben und hierdurch nicht mehr stundungsberechtigt sind. Dem Antrag muss eine Geburtsurkunde des Kindes beigelegt werden, aus der die leibliche Elternschaft hervorgeht.

Zudem ist die Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung erforderlich, aus der sich ergibt, dass Sie im gebührenpflichtigen Semester mit Ihrem Kind/Ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Um für die Dauer eines gebührenpflichtigen Hochschulsemesters an der HFBK aufgrund der Erziehung und Betreuung eines Kindes von der Allgemeinen Studiengebühr ausgenommen werden zu können, ist es erforderlich, dass es die Meldebestätigung an einem Tag innerhalb des Semesters ausgestellt wurde, für welches eine Ausnahmeregelung beantragt wird. Nur dann ist der Nachweis erbracht, dass betreffende Studierende mit ihren Kindern während des gebührenpflichtigen Semesters tatsächlich in einem gemeinsamen Haushalt leben.

§ 6 b Abs. 5 Nr. 2 Behinderung, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt
Studierende, die ihre Regelstudienzeit um mehr als 2 Semester überschritten haben (erste Voraussetzung) und unter Behinderung leiden (zweite Voraussetzung), die sich ausweislich eines ärztlichen Attests erheblich studienerschwerend auswirkt (dritte Voraussetzung), können auf den Gebührenbescheid innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Studiengebühren stellen. Der Antrag hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Behinderung innerhalb des gebührenpflichtigen Semesters vorliegt und sich erheblich studienerschwerend auswirkt. Sowohl das Vorliegen der Behinderung als auch deren studienerschwerende Auswirkungen müssen fachäztlich attestiert werden.

Hinweis: Der Begriff der Behinderung richtet sich nach der Definition des Sozialgesetzbuches IX. Eine Behinderung liegt gemäß Sozialgesetzbuch IX vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Studierenden mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Diese Behinderung muss sich studienerschwerend auswirken. Das Vorliegen und die studienerschwerenden Auswirkungen der Behinderung müssen durch einen Facharzt attestiert werden. Bestätigungen des behandelnden Hausarztes reichen grundsätzlich nic ht aus! In der fachärztlichen Stellungnahme ist das Ausmaß der Behinderung umfassend darzulegen und ist zu schildern, wie und warum sich die Behinderung studienerschwerend auswirkt. Im Zweifel sollte er von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden.